§ 8 FO
Sitzungen
(1) 1Der erste Bürgermeister sowie der Obmann können eine Sitzung der Feldgeschworenen anberaumen. 2Eine Sitzung muß anberaumt werden, wenn mehr als die Hälfte der Feldgeschworenen dies fordert.
(2) Die Sitzung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Obmanns, bei Verhinderung beider vom dienstältesten anwesenden Feldgeschworenen geleitet.
(3) Auf Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung sind Art. 90 und 91 BayVwVfG anzuwenden.
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