§ 26 FOBOSO

Zeugnisse, Bescheinigung über den Schulbesuch

(1) 1Über die erzielten Leistungen werden am Ende des ersten Schulhalbjahres Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ausgestellt. 2In der Teilzeitform der Berufsoberschule werden Zwischenzeugnisse am letzten Unterrichtstag der Jahrgangsstufen 12/1 und 13/1 ausgestellt. 3Im Vorkurs der Berufsoberschule wird kein Zwischenzeugnis ausgestellt. 4Über den Besuch des Vorkurses der Fachoberschule und die erzielten Leistungen wird eine Bescheinigung ausgestellt. 5Das Zwischenzeugnis enthält die Halbjahresergebnisse gemäß § 21 Abs. 1 sowie in Jahrgangsstufe 11 das Halbjahresergebnis der fachpraktischen Ausbildung. 6Das Jahreszeugnis enthält für jedes Fach

1.

die Halbjahresergebnisse gemäß § 21 Abs. 1 des betreffenden Schuljahres nach Punkten,

2.

die Jahrespunktzahl und Jahresnote gemäß § 21 Abs. 2 und

3.

in Abhängigkeit von der jeweiligen Jahrgangsstufe das Gesamtergebnis der fachpraktischen Ausbildung, des Fachreferats oder des Seminars.

 7Das Thema der Seminararbeit ist zumindest in Kurzform auszuweisen.

(2) 1Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken vermerkt. 2Bemerkungen nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG werden in die Zeugnisse nicht aufgenommen. 3Über besondere Leistungen in der Schule und der fachpraktischen Ausbildung kann die Schule ein Zertifikat erstellen. 4Schülerinnen und Schüler, die die Integrationsvorklasse gemäß § 4 Abs. 5 ohne Erfolg besucht haben, erhalten eine Bescheinigung über den erreichten Leistungsstand.

(3) Waren Schülerinnen und Schüler gemäß § 20 Abs. 3 oder Abs. 4 BaySchO während des Beurteilungszeitraums ganz oder teilweise von der Teilnahme am Unterricht befreit oder mussten sie auf Grund schulärztlichen Zeugnisses keine Leistungsnachweise erbringen, so erhalten sie anstelle einer Bewertung eine entsprechende Bemerkung.

(4) 1Das Zeugnis wird von der Klassenkonferenz festgesetzt. 2Wenn das vorsitzende Mitglied der Klassenkonferenz oder ein Drittel ihrer Mitglieder dies beantragt oder die Schulleitung dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält, entscheidet die Lehrerkonferenz.

(5) 1Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigt ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift, dass er vom Zwischenzeugnis Kenntnis genommen hat. 2Das unterschriebene Zeugnis ist der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter zur Einsicht vorzulegen. 3Wenn es die Leistungen im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht wird, wird die Gefährdung in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt; besteht die Gefahr, dass die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nicht mehr wiederholt werden darf, wird darauf besonders hingewiesen.

(6) 1Verlassen Schülerinnen oder Schüler während des Schuljahres oder während des Ausbildungsabschnitts 3/2 des DBFH-Bildungsgangs die Schule, erhalten sie eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und gegebenenfalls der fachpraktischen Ausbildung. 2Wurde das laufende Schulhalbjahr länger als sechs schulische Unterrichtswochen besucht, werden auf Antrag ergänzend zum letzten Zeugnis die erzielten Leistungen bescheinigt.

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