§ 34 FOBOSO

Bewertung der Prüfungsleistungen, Unterschleif

(1) 1Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Lehrkräften bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Bewertung der Prüfungsleistung vom vorsitzenden Mitglied oder von einem durch dieses bestimmten Prüfer festgesetzt. 3An der Bewertung der praktischen Prüfung können nur Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken, die an der praktischen Prüfung teilgenommen haben. 4Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; in den Fächern Deutsch, Pädagogik/Psychologie und Gestaltung-Praxis sowie bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen. 5Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet die zuständige Prüfungskommission.

(2) 1Bedienen sich Schülerinnen und Schüler unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. 4In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 5Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.

(3) Die Entscheidungen im Rahmen des Abs. 2 trifft der Prüfungsausschuss.

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