§ 37 FOBOSO

Wiederholung

(1) 1Auf Antrag kann Schülerinnen und Schülern öffentlicher und staatlich anerkannter Beruflicher Oberschulen, die die Abschlussprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, durch die Schulleitung gestattet werden, die Abschlussprüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. 2Zu diesem Zweck kann auch die Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 oder 13 der Fachoberschule oder der Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule gestattet werden, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer nicht überschritten wird. 3Für DBFH-Absolventen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie dazu die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule oder Berufsoberschule durchlaufen können.

(2) Genehmigungen gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilen die Ministerialbeauftragten.

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