§ 12 FölSO
Teilnahme am Unterricht, sonstige Pflichten
(1) 1Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet. 2Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.
(2) 1Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen trifft die Leitung der Abteilung. 2Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.
(3) Die Studierenden sind verpflichtet, die ihnen zur Ausbildung auferlegten Leistungen gewissenhaft zu erbringen und sich am Unterrichtsgeschehen aktiv zu beteiligen.
(4) Die Studierenden haben die Lernmittel, insbesondere eine Grundausstattung mit den wichtigsten Arbeitsgeräten selbst zu beschaffen.
(5) Die Studierenden haben den Anordnungen der Leitung der Abteilung und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen und sich in einer dem angestrebten Beruf der Förderlehrkraft angemessenen Weise zu verhalten.
(6) Die Leitung der Abteilung kann in dringenden Ausnahmefällen Studierende auf deren Antrag beurlauben.
(7) 1Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderungen und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut anzuzeigen. 2Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 4Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
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