§ 19 FölSO
Aufgaben des Staatsministeriums
Dem Staatsministerium obliegt es,
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die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,
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die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,
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über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.
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