§ 3 FölSO

Aufnahmevoraussetzungen

Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus

1.

einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung,

2.

die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Förderlehrkraft und

3.

das Bestehen eines Eignungstests gemäß § 5.

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