§ 4 ForstOrgV
Forstschule, Technikerschule für Waldwirtschaft
(1) Der Forstschule obliegen
- 1.
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die Ausbildung von Beamten in den Vorbereitungsdiensten bei der Forstverwaltung und die Durchführung von Anstellungsprüfungen entsprechend den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen einschließlich der Aufgaben als Ausbildungsleitstelle,
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die fachliche Fortbildung der Beschäftigten der Forstverwaltung einschließlich der Aufgaben als Fortbildungsleitstelle,
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die fachliche Beratung der Forstbehörden insbesondere in Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Förderung und des Forstrechts sowie
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sonstige vom Staatsministerium übertragene Aufgaben.
(2) Die Technikerschule für Waldwirtschaft ist im Organisationsverbund mit der Forstschule eingerichtet; ihre Aufgaben ergeben sich aus den für sie einschlägigen Bestimmungen.
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