§ 12 FPrAgrHwV
Fachrichtungen, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Bei der Berufsausbildung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ kann zwischen den folgenden Fachrichtungen gewählt werden:
- 1.
-
Baumschule,
- 2.
-
Garten- und Landschaftsbau,
- 3.
-
Gemüsebau,
- 4.
-
Zierpflanzenbau.
(2) Die Gliederung der Berufsausbildung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ ergibt sich aus Anlage 2.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.
(4) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.
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