Art. 1 FTG

Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind

1.

im ganzen Staatsgebiet

Neujahr,

Heilige Drei Könige (Epiphanias),

Karfreitag,

Ostermontag,

der 1. Mai,

Christi Himmelfahrt,

Pfingstmontag,

Fronleichnam,

der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,

Allerheiligen,

Erster Weihnachtstag,

Zweiter Weihnachtstag,

2.

in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung

Mariä Himmelfahrt.

(2) In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag.

(3) 1Das Landesamt für Statistik stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. 2Ist danach Mariä Himmelfahrt in einer Gemeinde gesetzlicher Feiertag, so macht die Gemeinde dies ortsüblich bekannt.

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