§ 2 FüAkV
1Der Führungsakademie obliegen
- a)
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die Aus- und Fortbildung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Einrichtungen,
- b)
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die Erarbeitung von Grundlagen für Landwirtschaftsverwaltung und Unterricht in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Institutionen sowie die Erarbeitung methodischer und didaktischer Grundlagen für die Landwirtschaftsberatung,
- c)
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die Unterstützung des Staatsministeriums bei der Führung der Ämter für Landwirtschaft und Forsten und
- d)
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der Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
2Die Aus- und Fortbildung kann sich auch auf Fachkräfte nicht staatlicher Einrichtungen erstrecken, soweit der Geschäftsbereich berührt ist.
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