§ 2 FundV

1Zuständig für die Entgegennahme der Fundsache und des Erlöses einer Fundsache, die der Finder öffentlich hat versteigern lassen (§  967 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs1), ist jede Gemeinde. 2In den Fällen des §  1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sind auch die dort bezeichneten Stellen für die Entgegennahme zuständig.

Fußnote(n):

1
BGBl. FN 400-2

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.