§ 7 FundV

1Zuständig für die Entgegennahme

1.

der Erklärung des Finders, auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Fundsache zu verzichten (§  976 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs1),

2.

der Anmeldung der Rechte des Verlierers (§  973 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

sind die in §  1 Abs. 1 bezeichneten Stellen. 2Wird die Erklärung nach Satz 1 einer anderen Stelle als der Gemeinde des Fundorts erklärt, so ist sie der Gemeinde des Fundorts zuzuleiten.

Fußnote(n):

1
BGBl. FN 400-2

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