§ 9 FundV

Die Fundsache ist nur gegen Erstattung aller den Fundbehörden (§  1 Abs. 1) durch den Transport, die Verwahrung und Erhaltung der Sache erwachsenen Aufwendungen, der Versteigerungserlös nur unter Abzug dieser Aufwendungen dem Empfangsberechtigten oder dem Finder herauszugeben.

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