§ 3 FVGebO
Gebührenermäßigung
(1) Für die Verwahrung eines gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugs ist neben der Grundgebühr eine Tagesgebühr und in den Fällen des § 2 Abs. 5 eine Abholgebühr nur zu entrichten
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bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle,
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ab dem vierten Tag nach Zustellung der Aufforderung, das Fahrzeug abzuholen.
(2) 1Für die Verwahrung eines Fahrzeugs, das im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens beschlagnahmt oder sichergestellt worden war und anschließend freigegeben wurde, ist eine Tagesgebühr und in den Fällen des § 2 Abs. 5 eine Abholgebühr erst ab dem vierten Tag nach Zustellung der Mitteilung über die Freigabe des Fahrzeugs zu entrichten. 2Eine Grundgebühr wird nicht erhoben.
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