Anlage GaStellV

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze

hiervon für Besucher in %

1.

Wohngebäude

1.1

Gebäude mit Wohnungen

2 Stellplätze je Wohnung, bei Mietwohnungen, für die eine Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz besteht, 0,5 Stellplätze

1.2

Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime

1 Stellplatz je 20 Betten,

mindestens 2 Stellplätze

75

1.3

Studentenwohnheime

1 Stellplatz je 5 Betten

10

1.4

Schwestern-/ Pflegerwohnheime, Arbeitnehmerwohnheime u.ä.

1 Stellplatz je 4 Betten

10

1.5

Altenwohnheime, Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime, Tagespflegeeinrichtungen u.ä.

1 Stellplatz je 15 Betten bzw. Pflegeplätze,

mindestens 2 Stellplätze

50

1.6

Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

1 Stellplatz je 30 Betten,

mindestens 2 Stellplätze

10

2.

Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

2.1

Büro- und Verwaltungsräume allgemein

1 Stellplatz je 40 m2 NUF1)

20

2.2

Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.)

1 Stellplatz, je 30 m2 NUF1),

mindestens 3 Stellplätze

75

3.

Verkaufsstätten

3.1

Läden

1 Stellplatz je 40 m2 Verkaufsfläche für den Kundenverkehr,

mindestens 2 Stellplätze je Laden

75

3.2

Waren- und Geschäftshäuser (einschließlich Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben)

1 Stellplatz je 40 m2 Verkaufsfläche für den Kundenverkehr

75

4.

Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen

4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)

1 Stellplatz je 5 Sitzplätze

90

4.2

Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)

1 Stellplatz je 10 Sitzplätze

90

4.3

Kirchen

1 Stellplatz je 30 Sitzplätze

90

5.

Sportstätten

5.1

Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze)

1 Stellplatz je 300 m2 Sportfläche

5.2

Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen

1 Stellplatz je 300 m2 Sportfläche,

zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze

5.3

Turn- und Sporthallen ohne Besucherplätze

1 Stellplatz je 50 m2 Hallenflächen

5.4

Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen

1 Stellplatz je 50 m2 Hallenfläche,

zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze

5.5

Freibäder und Freiluftbäder

1 Stellplatz je 300 m2 Grundstücksfläche

5.6

Hallenbäder ohne Besucherplätze

1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen

5.7

Hallenbäder mit Besucherplätzen

1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen,

zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze

5.8

Tennisplätze, Squashanlagen o.ä. ohne Besucherplätze

2 Stellplätze je Spielfeld

5.9

Tennisplätze, Squashanlagen o.ä. mit Besucherplätzen

2 Stellplätze je Spielfeld,

zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze

5.10

Minigolfplätze

6 Stellplätze je Minigolfanlage

5.11

Kegel- und Bowlingbahnen

4 Stellplätze je Bahn

5.12

Bootshäuser und Bootsliegeplätze

1 Stellplatz je 5 Boote

5.13

Fitnesscenter

1 Stellplatz je 40 m2 Sportfläche

6.

Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

6.1

Gaststätten

1 Stellplatz je 10 m2 Gastfläche

75

6.2

Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonst. Vergnügungsstätten

1 Stellplatz je 20 m2 NUF1),

mindestens 3 Stellplätze

90

6.3

Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

1 Stellplatz je 6 Betten,

bei Restaurationsbetrieb Zuschlag nach den Nrn. 6.1 oder 6.2

75

6.4

Jugendherbergen

1 Stellplatz je 15 Betten

75

7.

Krankenanstalten

7.1

Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung

1 Stellplatz je 4 Betten

60

7.2

Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung

1 Stellplatz je 6 Betten

60

7.3

Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke

1 Stellplatz je 4 Betten

25

7.4

Ambulanzen

1 Stellplatz je 30 m2 NUF1),

mindestens 3 Stellplätze

75

8.

Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

8.1

Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen

1 Stellplatz je Klasse,

zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Schüler über 18 Jahre

10

8.2

Hochschulen

1 Stellplatz je 10 Studierende

8.3

Tageseinrichtungen für mehr als 12 Kinder

1 Stellplatz je 30 Kinder,

mindestens 2 Stellplätze

8.4

Tageseinrichtungen bis zu 12 Kinder

1 Stellplatz

8.5

Jugendfreizeitheime und dergl.

1 Stellplatz je 15 Besucherplätze

8.6

Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten und dergl.

1 Stellplatz je 10 Auszubildende

9.

Gewerbliche Anlagen

9.1

Handwerks- und Industriebetriebe

1 Stellplatz je 70 m2 NUF1)

oder je 3 Beschäftigte

10

9.2

Lagerräume, -plätze, Ausstellungs-, Verkaufsplätze

1 Stellplatz je 100 m2 NUF1) oder

je 3 Beschäftigte

9.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand

9.4

Tankstellen

Bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag nach Nr. 3.1 (ohne Besucheranteil)

9.5

Automatische Kfz-Waschanlagen

5 Stellplätze je Waschanlage2)

10.

Verschiedenes

10.1

Kleingartenanlagen

1 Stellplatz je 3 Kleingärten

10.2

Friedhöfe

1 Stellplatz je 1 500 m2 Grundstücksfläche,

jedoch mindestens 10 Stellplätze

1)[Amtl. Anm.:] NUF = Nutzungsfläche nach DIN 277

2)[Amtl. Anm.:] Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.