§ 2 GBLwV
Pauschalen
1Für die Landwirtschaftsschulen werden als jährliche Gastschulbeiträge je Studierenden folgende Pauschalen festgesetzt, die die Berechnung nach § 1 ersetzen:
1. |
Abteilung Landwirtschaft |
1 400,00 € |
|
2. |
Abteilung Hauswirtschaft |
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a) |
Vollzeitform |
2 350,00 € |
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b) |
Teilzeitform |
1 180,00 €. |
2Die Pauschalen sind am 1. Juli eines jeden Haushaltsjahres fällig.
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