Art. 14 GDG
Infektionsschutz
(1) 1Die Gesundheitsämter überwachen in hygienischer Hinsicht die im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen, darüber hinaus die Rettungswachen, Luftrettungsstationen und Einrichtungen des gewerblichen Krankentransportwesens, Blutspendeeinrichtungen, Campingplätze, Häfen und Flughäfen. 2Das Landesamt unterstützt die Gesundheitsämter im Rahmen seiner Zuständigkeit im Bedarfsfall bzw. am Flughafen München auf Dauer.
(2) 1Zur Durchführung dieser Überwachungsaufgaben sind die Gesundheitsämter befugt,
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von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
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Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen, wobei zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter diese Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit und zudem Wohnräume der nach Abs. 3 Verpflichteten betreten werden dürfen,
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Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen, Bücher und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und
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vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter geboten ist.
2Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße können die Kreisverwaltungsbehörden im Übrigen die erforderlichen Anordnungen erlassen.
(3) 1Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben die erforderlichen Auskünfte geben können, sind verpflichtet, diese auf Verlangen zu erteilen. 2Die Auskunft kann verweigert werden, wenn deren Beantwortung den Auskunftsverpflichteten selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) 1Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt der in Abs. 2 Satz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. 2Abs. 3 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.
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