Art. 22 GDG
Erlaubnispflicht
(1) Einrichtungen bedürfen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen der Erlaubnis durch die Regierung, es sei denn sie
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sind im Krankenhausplan mit der Fachrichtung „Gynäkologie und Geburtshilfe“ aufgenommen,
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werden von einem öffentlich-rechtlichen Träger in einer Rechtsform des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben oder
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sind als Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Trägers an einem in einer Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus organisiert, bei dem der überwiegende Einfluss des öffentlich-rechtlichen Trägers insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist.
(2) 1Die Erlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. 2Der Antrag ist an das zuständige Gesundheitsamt zu richten, das ihn zusammen mit einer Stellungnahme über das Vorliegen der Anforderungen nach Abs. 3 unverzüglich der Regierung zuleitet.
(3) 1Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass in der Einrichtung
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die Anforderungen des § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erfüllt sind,
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das erforderliche, fachlich geeignete Personal zur Verfügung steht,
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eine ausreichende Notfallintervention möglich ist,
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Räumlichkeiten in einer Beschaffenheit vorhanden sind, dass der Schwangerschaftsabbruch nach den Regeln der ärztlichen Kunst, den Anforderungen der Hygiene und ohne sonstige Gefährdung der Schwangeren durchgeführt werden kann,
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die zur Feststellung des Alters der Schwangerschaft erforderliche Geräteausstattung vorhanden ist
und wenn der Träger oder Inhaber der Einrichtung die Gewähr dafür bietet, dass die Rechtspflichten bei der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen eingehalten werden. 2Die Erlaubnis kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
(4) 1Einrichtungen, die zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bereit sind, jedoch einer Erlaubnis nach Abs. 1 nicht bedürfen, haben ihre Bereitschaft dem Gesundheitsamt anzuzeigen und dabei den Fortbildungsnachweis nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 zu führen. 2Sie müssen die in Abs. 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(5) 1Nehmen niedergelassene Ärzte Schwangerschaftsabbrüche in anderen Einrichtungen vor, gelten diese Einrichtungen insoweit als Teil der Praxis dieser Ärzte. 2Räumlichkeiten, in denen Krankenhausärzte auf eigene Rechnung Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, gelten insoweit als selbstständige Einrichtung im Sinn des Abs. 1.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Schwangerschaftsabbrüche, die notwendig sind, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.
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