Art. 27 GDG

Datenschutz, Geheimhaltungspflichten

(1) 1Die Gesundheitsbehörden dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Arzt oder als andere gemäß § 203 Abs. 1 oder 3 StGB zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person

1.

in Wahrnehmung der in den Art. 7, 11 und 12 genannten Aufgaben oder

2.

im Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Begutachtung, der sich der Betroffene freiwillig unterzogen hat,

anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen wurden, nicht verarbeiten. 2Ebenso dürfen die Gesundheitsbehörden Geheimnisse, die den in Satz 1 genannten Personen außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verarbeiten. 3Die Gesundheitsbehörden dürfen Geheimnisse nach den Sätzen 1 und 2 nicht offenbaren oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Gesundheitsbehörde ist, übermitteln. 4Persönliche Geheimhaltungspflichten der Amtsangehörigen bleiben unberührt. 5Die Wahrung der Geheimhaltungspflichten und Verwertungsverbote ist von den Gesundheitsbehörden durch angemessene Maßnahmen auch organisatorisch sicherzustellen.

(2) 1Abs. 1 gilt nicht, soweit

1.

die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist,

2.

die betroffene Person in die Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt hat.

 2Abweichend von Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten von den Gesundheitsbehörden an öffentliche Stellen offenbart oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Gesundheitsbehörde ist, übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Freiheit, Leben oder Gesundheit Dritter erforderlich ist. 3Die betroffene Person soll hierauf hingewiesen werden. 4Unter den Voraussetzungen des § 203 Abs. 3 StGB ist eine Offenbarung an die dort genannten Personen zulässig, soweit andere einschlägige Vorschriften beachtet werden und die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleistet ist.

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