§ 18 GDozPO
Anerkennung von Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten ohne Prüfung
Folgende Personen, die bereits als Gebärdensprachdozentinnen oder -dozenten tätig sind und die in dieser Verordnung geregelte Prüfung nicht abgelegt haben, werden durch die Regierung von Mittelfranken als Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten staatlich anerkannt:
- 1.
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Personen, die die vom Gehörlosen Institut Bayern in den Jahren 2001 bis 2003 und 2002 bis 2005 durchgeführten Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen haben und
- 2.
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Personen, die eine gleichwertige andere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
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