§ 3 GDPO
Zentrale Prüfungsorgane
(1) 1Zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 wird im Staatsministerium eine Prüfungsstelle eingerichtet. 2Das Staatsministerium beauftragt eine Person mit der Leitung der Prüfungsstelle.
(2) 1Für den Zeitraum von drei Jahren wird eine Prüfungskommission gebildet. 2Diese besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern, und zwar
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einer Beamtin oder einem Beamten mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, welche bzw. welcher Kenntnisse in der Prüfungssprache besitzt als vorsitzendem Mitglied der Prüfungskommission,
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zwei hörenden Personen, welche die Prüfungssprache beherrschen und eine Staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung abgelegt haben und eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesem Bereich nachweisen können und
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einer tauben Person, welche die Prüfungssprache beherrscht und über eine Qualifikation als Gebärdensprachdozentin oder Gebärdensprachdozent oder als Dolmetscherin oder Dolmetscher für
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internationale Gebärden und Deutsche Gebärdensprache,
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eine Fremdgebärdensprache und Deutsche Gebärdensprache oder
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Deutsche Schriftsprache und Deutsche Gebärdensprache verfügt sowie eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesem Bereich nachweisen kann.
3Die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds erfolgt durch die mit der Leitung der Prüfungsstelle beauftragte Person; das vorsitzende Mitglied ist zugleich Mitglied der Prüfungsstelle. 4Die Bestimmung der übrigen Mitglieder erfolgt durch die Prüfungsstelle. 5Der in Satz 2 Nr. 2 und 3 geforderten Qualifikation steht eine entsprechende Lehr- und Prüfungstätigkeit an einer Hochschule gleich.
(3) 1Nach Möglichkeit werden für jedes Mitglied der Prüfungskommission Vertreterinnen oder Vertreter bestimmt. 2Die Vertreterin oder der Vertreter übernimmt im Fall der Verhinderung des jeweiligen Mitglieds dessen Aufgaben.
(4) Für die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 einschließlich deren Vertretungspersonen steht anerkannten Vereinigungen für Gehörlose in Bayern ein Vorschlagsrecht zu.
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