§ 6 GDPO
Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Zur Prüfung wird zugelassen, wer:
- 1.
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einen mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
- 2.
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eine mindestens zweijährige Ausbildung zur Gebärdensprachdolmetscherin oder zum Gebärdensprachdolmetscher oder eine entsprechende Praxis als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher nachweist,
- 3.
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über hinreichende Deutschkenntnisse – mindestens auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) – verfügt, sofern Deutsch nicht die Muttersprache ist,
- 4.
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nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
- 5.
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die Bearbeitungsgebühr entrichtet hat.
2Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass die Prüfungsgebühr entrichtet wird.
(2) Der Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann durch Bestätigung der besuchten Ausbildungsstätte oder durch Bestätigung der jeweiligen Arbeit- bzw. Auftraggeber geführt werden.
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