§ 1 GebOVerm

Gebührengegenstand

(1) Für folgende Leistungen der unteren Vermessungsbehörden werden Benutzungsgebühren nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen:

1.

Katastervermessungen zur

a)

Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen (Grenzfeststellungen),

b)

Fortführung des Liegenschaftskatasters (Fortführungsvermessungen),

2.

Katasterneuvermessungen,

3.

Umlegungen und vereinfachte Umlegungen,

4.

Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster,

5.

Sachverständigentätigkeit,

6.

sonstige Leistungen auf Antrag.

(2) Die Bestimmungen dieser Gebührenordnung gelten auch für die den unteren Vermessungsbehörden übergeordneten Behörden, soweit sie Leistungen nach Abs. 1 erbringen.

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