§ 1 GebOVerm
Gebührengegenstand
(1) Für folgende Leistungen der unteren Vermessungsbehörden werden Benutzungsgebühren nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen:
- 1.
-
Katastervermessungen zur
- a)
-
Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen (Grenzfeststellungen),
- b)
-
Fortführung des Liegenschaftskatasters (Fortführungsvermessungen),
- 2.
-
Katasterneuvermessungen,
- 3.
-
Umlegungen und vereinfachte Umlegungen,
- 4.
-
Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster,
- 5.
-
Sachverständigentätigkeit,
- 6.
-
sonstige Leistungen auf Antrag.
(2) Die Bestimmungen dieser Gebührenordnung gelten auch für die den unteren Vermessungsbehörden übergeordneten Behörden, soweit sie Leistungen nach Abs. 1 erbringen.
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