§ 15 GebOVerm

Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht

1Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2Urkunden, Schriftstücke, Karten, Zeichnungen und Datenträger können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.