Art. 7 GedStG

Stiftungsrat

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus

1.

dem den Geschäftsbereich Unterricht und Kultus leitenden Mitglied der Staatsregierung,

2.

dem Präsidenten des Bayerischen Landtags,

3.

dem den Geschäftsbereich Wissenschaft, Forschung und Kunst leitenden Mitglied der Staatsregierung,

4.

einem Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat,

5.

einem Vertreter des Bundes,

6.

dem Oberbürgermeister der Stadt Dachau,

7.

dem Ersten Bürgermeister der Gemeinde Flossenbürg,

8.

dem Präsidenten des Landesverbands der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,

9.

einem Vertreter der Katholischen Kirche in Bayern,

10.

einem Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern,

11.

einem Vertreter des Comité International de Dachau,

12.

einem Vertreter der Organisationen ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Flossenbürg,

13.

einem Vertreter der Organisationen ehemaliger Häftlinge in Israel.

 2Für jedes Mitglied des Stiftungsrats ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.

(2) Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag von Körperschaften, die sich regelmäßig und in erheblichem Umfang an der Finanzierung beteiligen (Art. 5 Abs. 2 Satz 2) und/oder bedeutsame Zustiftungen einbringen (Art. 4 Abs. 2), von diesen benannte Vertreter als weitere Mitglieder berufen.

(3) 1Die Vorsitzenden des Kuratoriums und des Wissenschaftlichen Beirats, der Stiftungsdirektor und die Leiter der Gedenkstätten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 2Weitere sachkundige Personen können hinzugezogen werden.

(4) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt das den Geschäftsbereich Unterricht und Kultus leitende Mitglied der Staatsregierung oder das an seiner Stelle benannte stellvertretende Mitglied.

(5) Der Stiftungsrat wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr zu einer Sitzung einberufen.

(6) 1Beschlüsse kommen im Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit der Stimmen zustande, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(7) Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Stiftungsrats nach Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds auch im Weg des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst werden.

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