§ 15 GeoitPO
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis nicht an die Einzelbewertungen der gemäß § 42 Abs. 2 BBiG beauftragten Mitglieder gebunden.
(2) 1Die Einholung gutachterlicher Stellungnahmen Dritter gemäß § 39 Abs. 2 BBiG erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. 2Personen, die nach § 1 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden.
(3) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Note |
Wortnote |
Punkte |
Beschreibung |
||
---|---|---|---|---|---|
1 |
sehr gut |
92 |
bis |
100 |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
2 |
gut |
81 |
bis unter |
92 |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
3 |
befriedigend |
67 |
bis unter |
81 |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung |
4 |
ausreichend |
50 |
bis unter |
67 |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 |
mangelhaft |
30 |
bis unter |
50 |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind |
6 |
ungenügend |
0 |
bis unter |
30 |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen. |
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