§ 15 GeoitPO

Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis nicht an die Einzelbewertungen der gemäß § 42 Abs. 2 BBiG beauftragten Mitglieder gebunden.

(2) 1Die Einholung gutachterlicher Stellungnahmen Dritter gemäß § 39 Abs. 2 BBiG erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. 2Personen, die nach § 1 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden.

(3) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Note

Wortnote

Punkte

Beschreibung

1

sehr gut

92

bis

100

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

2

gut

81

bis unter

92

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

3

befriedigend

67

bis unter

81

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

4

ausreichend

50

bis unter

67

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

5

mangelhaft

30

bis unter

50

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind

6

ungenügend

0

bis unter

30

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen.

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