§ 17 GeoitPO
Prüfungszeugnis
1Das Prüfungszeugnis enthält:
- 1.
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die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz“ oder „Prüfungszeugnis nach § 66 Berufsbildungsgesetz“,
- 2.
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die Personalien des Prüflings und
- 3.
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die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung.
2Weitere Inhalte können sein:
- 1.
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die Ergebnisse der Prüfungsbereiche in Punkten,
- 2.
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das Gesamtergebnis als Note,
- 3.
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soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, das Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
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die Namenswiedergaben oder Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle,
- 5.
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das Siegel.
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