§ 2 GeoitPO
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle.
(2) 1Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. 2§ 16 Abs. 1 bleibt unberührt.
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