§ 1 GerZahlV
Gerichtlicher Zahlungsverkehr
(1) 1Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung unbar auf einem der in Abs. 3 benannten Wege zu leisten. 2Dies gilt nicht für Zahlungen an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Barzahlung in Form von Bargeld möglich, wenn
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der oder dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist,
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ein Betrag von höchstens 50 € zu entrichten ist,
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Eile geboten ist,
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konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Einziehung im Vollstreckungsweg bei der oder dem Zahlungspflichtigen nicht möglich ist,
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Produkte bei Veranstaltungen verkauft werden, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind,
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Eintrittsgelder entrichtet werden,
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Speisen und Getränke in justiz- oder finanzgerichtseigenen Einrichtungen verkauft werden oder
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Produkte an Kleinverbraucher unter Einsatz von Registrierkassen verkauft werden.
(3) Unbare Zahlungen können erfolgen im Weg der
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Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto der zuständigen staatlichen Kasse,
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Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates zugunsten der zuständigen staatlichen Kasse, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung auf diesem Weg nicht eingezogen werden kann,
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Verwendung eines Gerichtskostenstemplers oder
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Zahlung mittels Kartenzahlverfahren, wo dies staatlicherseits angeboten wird.
(4) Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind ausschließlich unbare Zahlungen im Sinne von Abs. 3 Nr. 1 zulässig; Abs. 2 findet keine Anwendung.
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