§ 2 GeschStV

Dienstleiter, Geschäftsleiter

(1) 1Der Geschäftsstelle steht eine Beamtin oder ein Beamter der Fachlaufbahn Justiz, die oder der in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen ist oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert hat, als Geschäftleiterin oder Geschäftsleiter, bei den Oberlandesgerichten als Dienstleiterin oder Dienstleiter vor. 2Diese sind Vorgesetzte aller Angehörigen des nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Dienstes ihrer Behörde.

(2) 1Die Bestellung der Dienstleiterinnen, Dienstleiter, Geschäftsleiterinnen, Geschäftsleiter sowie der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Dienstleiter richtet sich nach Art. 19 Abs. 2 AGGVG in der jeweils geltenden Fassung. 2Dabei ist das Anforderungsprofil für Dienst-, Geschäfts- und Gruppenleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften zu beachten. 3Die Behördenleitung bestellt eine Beamtin oder einen Beamten im Sinn des Abs. 1 Satz 1 als ständige Vertreterin oder ständigen Vertreter des Geschäftsleiters; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Dienst- bzw. Geschäftsleitung ist für den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs und die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte in allen Dienstzweigen mit Ausnahme des richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienstes verantwortlich. 2Sie soll insbesondere

1.

die Angehörigen des nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Dienstes kooperativ führen, motivieren und unter Nutzung ihrer Kreativität und Erfahrung an der Weiterentwicklung und Optimierung von Geschäftsabläufen beteiligen (z.B. durch Qualitätszirkel),

2.

den Einsatz der Angehörigen des nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Dienstes zweckmäßig und wirtschaftlich regeln, für die Arbeitseinweisung sorgen und sicherstellen, dass die Vorschriften für den Geschäftsbetrieb sowie die haushalts- und dienstrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden,

3.

nach Weisung der Behördenleitung Geschäftsprüfungen vornehmen,

4.

für die Aus- und Fortbildung des nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Dienstes Sorge tragen und diese durch praktische Unterweisung wirkungsvoll ergänzen,

5.

den wirtschaftlichen Einsatz von Arbeitsmitteln aller Art regeln und überwachen sowie die Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen,

6.

für einen reibungslosen Ablauf des Publikumsverkehrs sorgen.

(4) Über Einwendungen gegen Anordnungen der Dienst- bzw. Geschäftsleitung entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter; die Anordnungen gelten bis zur Entscheidung der Behördenleitung weiter.

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