§ 6 GeschStV
Übertragung von Zuständigkeiten auf die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
(1) Folgende Rechtspflegeraufgaben werden den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:
- 1.
-
die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 2258b und 2300 BGB,
- 2.
-
die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 Zivilprozessordnung und
- 3.
-
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 Zivilprozessordnung.
(2) In Schiffsregistersachen sind die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständig für die
- 1.
-
Bekanntmachung der Eintragung nach § 19 der Durchführungsverordnung zur Schiffsregisterordnung (SchRegDV),
- 2.
-
Gestattung der Einsicht in die Registerakten,
- 3.
-
Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,
- 4.
-
Beglaubigung der Abschriften,
- 5.
-
Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.