§ 2 GesV
Zulässige Anzahl an Cannabis-Anbauvereinigungen
Die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes erhalten dürfen, wird auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.
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