§ 2 GesVSV
Futtermittel
(1) 1Die Regierung von Oberbayern ist landesweit zuständige Behörde für die Futtermittelüberwachung. 2Sie ist auch zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 LFGB, soweit Futtermittel betroffen sind.
(2) Zuständig für die Entnahme von Futtermittelproben sind auch die Kreisverwaltungsbehörden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.