§ 9 GesVSV

Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

(1) Die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Kontrollbehörde) nach Art. 5 GVVG hat neben ihrem Sitz in Kulmbach weitere Dienststellen.

(2) 1Die Kontrollbehörde ist statt der Kreisverwaltungsbehörden zuständige Behörde für die Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung in

1.

Betrieben, die Lebensmittel herstellen und hierfür einer Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 bedürfen, sofern für ein vom Betrieb hergestelltes oder verarbeitetes Lebensmittel in Tabelle 1 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird,

2.

Betrieben, die einer der folgenden Betriebskategorien angehören:

a)

Hersteller von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder,

b)

Hersteller von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke,

c)

Hersteller von Lebensmittelzusatzstoffen,

d)

Hersteller von Aromen oder Enzymen,

e)

Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln,

f)

Getreidemühlen und Hersteller von Getreideprodukten einschließlich Backvormischungen,

g)

Eierpackstellen,

h)

Bäckereien,

i)

Abpacker von Tee und teeähnlichen Erzeugnissen,

j)

Mälzereien,

k)

Ölmühlen und ölsamenverarbeitende Betriebe,

l)

Zuckerhersteller und

m)

Gewürzmühlen und Hersteller von Gewürzzubereitungen,

sofern für ein von dem Betrieb hergestelltes oder verarbeitetes Lebensmittel in Tabelle 2 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird,

3.

Betrieben, die kosmetische Mittel einschließlich Tätowiermittel und Permanent-Make-Up herstellen, sofern für ein Produkt in Tabelle 3 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird,

4.

Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel nach Anhang 1 Nr. 7.1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 40 000 oder mehr Plätzen,

5.

Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von

a)

Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) nach Anhang 1 Nr. 7.1.5 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 600 oder mehr Rinderplätzen,

b)

Kälbern nach Anhang 1 Nr. 7.1.6 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 500 oder mehr Kälbermastplätzen,

c)

Mastschweinen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht) nach Anhang 1 Nr. 7.1.7.1 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 2 000 oder mehr Mastschweineplätzen,

d)

Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) nach Anhang 1 Nr. 7.1.8.1 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 750 oder mehr Sauenplätzen,

e)

Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 kg bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) nach Anhang 1 Nr. 7.1.9.1 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 6 000 oder mehr Ferkelplätzen,

f)

gemischten Beständen nach Anhang 1 Nr. 7.1.11 der 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017, soweit die jeweilige Mindestplatzzahl nach den Buchst. a bis e erreicht wird,

6.

allen weiteren auf demselben Grundstück der Anlage nach Nr. 5 befindlichen

a)

Betrieben der Primärproduktion im Sinne des Art. 3 Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

b)

Betrieben im Sinne des Art. 4 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2016/429,

c)

Anlagen und Betrieben nach Art. 3 Nr. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

d)

Lebensmittelunternehmen im Sinne des Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Betreibers der Anlage nach Nr. 5,

7.

Bezug auf alle weiteren auf demselben Grundstück der Anlage nach Nr. 5 gehaltenen Tiere im Sinne des Art. 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2016/429,

8.

allen weiteren Betrieben der Primärproduktion im Sinne des Art. 3 Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Betrieben im Sinne des Art. 4 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Anlagen und Betrieben nach Art. 3 Nr. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Betreibers der Anlage nach Nr. 5,

9.

Anlagen der Aquakultur in geschlossenen Kreislaufsystemen sowie der Aquaponik, sofern die Tiere für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und der in Tabelle 4 der Anlage genannte Referenzwert erreicht wird, sowie

10.

Betrieben, die einer der folgenden Betriebskategorien angehören:

a)

Hersteller von Industriegasen als Lebensmittelzusatzstoffe,

b)

Hersteller von Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt.

 2Die Kontrollbehörde informiert die Betriebe und Anlagenbetreiber über ihre Zuständigkeit. 3Ist die Kontrollbehörde zuständig für einen Betrieb nach Satz 1, so erstreckt sich die Zuständigkeit für die Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung auch auf alle weiteren Betriebe desselben Unternehmers, die sich in unmittelbarem, räumlichem Zusammenhang befinden, auch wenn diese Betriebe für sich genommen die Kriterien nach Satz 1 nicht erfüllen.

(3) 1Für die in Abs. 2 Satz 1 genannten Betriebe ist die Kontrollbehörde abweichend von den Regelungen der §§ 1 bis 7 auch zuständig für

1.

die Zulassung und Kontrolle nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. j und Art. 148 der Verordnung (EU) 2017/625 von allen Betrieben, die nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einer Zulassungspflicht unterliegen,

2.

die besondere Benennung von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildverarbeitungsbetrieben gemäß Art. 41 Abs. 1 sowie den Beschluss nach Art. 41 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605,

3.

die Zulassung nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für alle Kategorien tierischer Nebenprodukte und nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Behandlung von Material der Kategorie 1 oder 2 sowie den Vollzug von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in diesen Fällen,

4.

die Zulassungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 15 BmTierSSchV,

5.

die Information der Öffentlichkeit nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und § 40 Abs. 1 und 1a LFGB und

6.

die Entnahme von Futtermittelproben, soweit diese nicht von der Regierung von Oberbayern gezogen werden.

 2Die Kontrollbehörde ist abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 GVVG statt der Kreisverwaltungsbehörde zuständig für die Ausstellung der dort genannten amtlichen Bescheinigungen für

1.

Betriebe nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 8 und

2.

Betriebe, denen eine Zulassung nach § 9 LMHV für die Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt wurde.

(4) 1Abweichend von den Abs. 2 und 3 sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig für Kontroll- und Vollzugsaufgaben

1.

nach Art. 3 Nr. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2019/627 entlang dem Herstellungs-, Zerlege- oder Bearbeitungsprozess bei Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Fleischbe- oder -verarbeitungsbetrieben, Hackfleischbetrieben, Be- und Verarbeitungsbetrieben von Mägen und Därmen,

2.

nach Art. 7 bis 37 und Art. 39 bis 48 der Verordnung (EU) 2019/627 bei Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, und bei Herkunftsbetrieben und

3.

nach Art. 38 der Verordnung (EU) 2019/627 entlang dem Schlachtprozess und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.

 2Ausgenommen hiervon sind die Anlagen und Betriebe nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 8. 3Satz 1 gilt nicht für Betriebe, denen eine Zulassung nach § 9 LMHV für die Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt wurde.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für kreisfreie Gemeinden auf ihrem Gemeindegebiet mit Ausnahme der in § 10 genannten kreisfreien Gemeinden.

(6) Die Kontrollbehörde ist zuständig

1.

nach § 27 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und § 34 Abs. 3c und 4 ViehVerkV,

2.

für die Benennung und Beaufsichtigung der beauftragten Ausstellungsstellen sowie des Entzugs einer Benennung gemäß Art. 108 Abs. 5 Buchst. c in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 in Verbindung mit Art. 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 in Verbindung mit Art. 33 der Verordnung (EU) 2017/625.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.