§ 2 GGebV
Schuldner
1Schuldner der Gebühren und Auslagen sind:
- 1.
-
wer eine Verrichtung veranlaßt,
- 2.
-
in wessen Interesse eine Verrichtung vorgenommen wird und
- 3.
-
wer Gebühren und Auslagen gegenüber der Dienststelle schriftlich übernommen hat.
2Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
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