§ 2 GGebV

Schuldner

1Schuldner der Gebühren und Auslagen sind:

1.

wer eine Verrichtung veranlaßt,

2.

in wessen Interesse eine Verrichtung vorgenommen wird und

3.

wer Gebühren und Auslagen gegenüber der Dienststelle schriftlich übernommen hat.

2Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

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