§ 2 GLPO
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zulassungsvoraussetzungen für den Ersten Prüfungsabschnitt sind:
- 1.
-
mittlerer Schulabschluß;
- 2.
-
gesundheitliche Eignung für den mit der Ausbildung vermittelten Beruf;
- 3.
-
Ausbildung in Erster Hilfe (mindestens acht Doppelstunden);
- 4.
-
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung gemäß der Stundentafel (Anlage 1 bzw. Anlage 1a) während vier bzw. während fünf Schulhalbjahren;
- 5.
-
erfolgreicher Abschluß der Ausbildung in „Organisations- und Rechtsfragen“, „Berufsfeld“, „Deutsch und Literatur“ sowie „Allgemeine Musiklehre“;
- 6.
-
Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze.
(2) Zulassungsvoraussetzungen für den Zweiten Prüfungsabschnitt sind:
- 1.
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erfolgreich abgelegter Erster Prüfungsabschnitt;
- 2.
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regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung gemäß der Stundentafel (Anlage 1 bzw. Anlage 1a) während sechs bzw. während sieben Schulhalbjahren;
- 3.
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selbständiges ausbildungsbegleitendes Praktikum von 60 Stunden Dauer in einem Wahlpflichtfach, soweit nicht mit der Gymnastiklehrerausbildung eine Physiotherapeutenausbildung verbunden ist;
- 4.
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Deutsches Sportabzeichen in Bronze;
- 5.
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bei Ersatz des Wahlpflichtfaches durch eine Physiotherapeutenausbildung das Bestehen der Abschlußprüfung dieser Ausbildung.
(3) Die Zulassung zur Prüfung kann trotz Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, wer
- 1.
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entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht,
- 2.
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durch rechtskräftiges Urteil die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder
- 3.
-
wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.
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