§ 8 GLPO
Feststellung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung, Zeugnis
(1) Der Prüfungsvorsitzende stellt das Prüfungsergebnis fest und entscheidet nach Maßgabe der Regelungen gemäß Absätze 2 und 3 über das Bestehen der Prüfung.
(2) Der Erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) oder in Theorie der Gymnastik (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in zwei oder mehr Gebieten der Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in mindestens einem Gebiet mit einer schlechteren Note als „mangelhaft“ bewertet wurden.
(3) Der Zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) oder Theorie der Gymnastik (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) oder Praxis des Wahlpflichtfaches (§ 5 Abs. 2 Nrn. 3.1 bzw. 3.2 jeweils Buchst. a) oder Theorie des Wahlpflichtfaches (§ 5 Abs. 2 Nr. 3.1 bzw. 3.2 jeweils Buchst. b) oder Lehreignung (§ 5 Abs. 2 Nr. 4) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in zwei oder mehr Gebieten der Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd) oder der Praxis des Wahlpflichtfaches (§ 5 Abs. 2 Nr. 3.1 bzw. Nr. 3.2 jeweils Buchst. a) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in mindestens einem Gebiet mit einer schlechteren Note als „mangelhaft“ bewertet wurden.
(4) Wer einen Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, kann ihn zweimal, jeweils frühestens zum nächsten regelmäßigen Prüfungstermin, jedoch nur innerhalb von insgesamt drei Jahren seit dem ersten Prüfungsversuch, wiederholen; die Noten der bestandenen Prüfungsteile werden dabei auf Antrag angerechnet. Ist ein Prüfungsabschnitt wegen einer einzigen mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsleistung nicht bestanden, so kann diese zu Beginn des folgenden Schuljahres erstmals wiederholt werden.
(5) Der Erste und der Zweite Prüfungsabschnitt können zur Verbesserung der Note jeweils im ganzen einmal wiederholt werden. Absatz 4 gilt sinngemäß.
(6) Wer den Zweiten Prüfungsabschnitt bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 5, das die Noten und Hauptnoten der wesentlichen Prüfungsgebiete beider Prüfungsabschnitte in Gymnastik, im gewählten Wahlpflichtfach (ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2) und in der Lehreignung sowie die Gesamtnote und die zuerkannte Berufsbezeichnung enthält; die Noten und Hauptnoten der Prüfung in einem gegebenenfalls freiwillig absolvierten weiteren Wahlpflichtfach werden in einer gesonderten Bescheinigung „Prüfungsergebnis“ nach Anlage 5a bzw. 5b bestätigt, die nur in Verbindung mit einem Zeugnis nach Anlage 5 gültig ist. Im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 wird anstelle der Bezeichnung des Wahlpflichtfaches im Zeugnis der Vermerk „Ersetzt durch Zeugnis über die bestandene Abschlußprüfung in Physiotherapie“ eingetragen. Wer einen Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die erzielten Prüfungsleistungen.
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