§ 14 GrSO
Schulbesuch
(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen oder Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers.
(2) 1Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten das Überspringen gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nach Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen dieser Jahrgangsstufe gewachsen sind. 2Bedeutet ein zweites Überspringen den Übertritt in das Gymnasium oder die Realschule, so bedarf es der Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens. 3Das Überspringen erfolgt im Fall des Satzes 1 zum Schuljahresende, in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 auch im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses, im Fall des Satzes 2 zum Schuljahresende. 4Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) An Grundschulen, an denen die Jahrgangsstufen 1 und 2 nach Zustimmung der Schulaufsicht als Eingangsstufe auf der Grundlage jahrgangsgemischter Klassen geführt werden, können die Schülerinnen und Schüler die Jahrgangsstufen 1 und 2 je nach Entwicklungs- und Leistungsstand in einem, zwei oder drei Schulbesuchsjahren durchlaufen.
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