Anlage 1 GrSO

Stundentafel

Fächer

Jgst. 1

Jgst. 2

Jgst. 3

Jgst. 4

Grundlegender Unterricht

Deutsch

6

6

7

7

Mathematik

5

4

6

5

Heimat- und Sachunterricht

19

18

3

4

Kunst

4–5

4–5

Musik1)

Werken und Gestalten

Religionslehre/Ethik/Islamischer Unterricht2)

2

2

3

3

Englisch

1–2

1–2

Sport

2-3

3

3

3

Flexible Stunde3)

1

1

1

1

Gesamtstundenzahl

24

24

28

28

1)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmung zur Stundentafel Nr. 5

2)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmung zur Stundentafel Nr. 7

3)[Amtl. Anm.:] Siehe Bestimmung zur Stundentafel Nr. 3

Bestimmungen zur Stundentafel

1.

Die Zahl der Pflichtstunden ist zugleich die Höchstzahl der Unterrichtsstunden, soweit nicht die Schülerin oder der Schüler den Förderkurs für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens oder sonstige schulische Förderangebote besucht.

2.

Für Klassen, die in verschiedenen Fächern nach dem Konzept „Lernen in zwei Sprachen – Bilinguale Grundschule Französisch“ unterrichtet werden, sind in Jahrgangsstufe 3 zusätzlich jeweils zwei Pflichtwochenstunden Französisch, in der Jahrgangsstufe 4 jeweils eine Pflichtwochenstunde Französisch einzurichten.

3.

Die Flexible Stunde ist Teil des Pflichtunterrichts und kann jedem Fach zugeordnet oder für Fördermaßnahmen eingesetzt werden. Die Gesamtstundenzahl in der jeweiligen Jahrgangsstufe kann nicht überschritten werden.

4.

Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter hält grundsätzlich den gesamten Unterricht. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 müssen mindestens der Grundlegende Unterricht und nach Möglichkeit auch die Flexible Stunde von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter erteilt werden.

Das Staatliche Schulamt kann Ausnahmen von Satz 2 in Fällen von dringender dienstlicher Notwendigkeit genehmigen, wenn insbesondere anders die Verwendung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nicht möglich ist. Dabei soll die Klassenleiterin oder der Klassenleiter grundsätzlich täglich einen zusammenhängenden Block von mindestens drei Unterrichtsstunden in ihrer oder seiner Klasse erteilen. Davon kann nur in dienstlich begründeten Fällen abgewichen werden.

5.

Zusätzlich zu den in der Stundentafel ausgewiesenen Musikstunden können in der Jahrgangsstufe 1 bis zu zwei, in den Jahrgangsstufen 2, 3 und 4 je bis zu drei Wochenstunden mit erweitertem Musikunterricht angeboten werden. Dieser zusätzliche Unterricht kann auch in Gruppen erfolgen. Die Zuständigkeit für die Versorgung von Klassen mit zusätzlichem Musikunterricht liegt beim jeweiligen Staatlichen Schulamt. Dieses prüft das vorgelegte Konzept und entscheidet über die Vergabe von zusätzlichen Stunden im Rahmen der Profilbildung und seines Budgets.

6.

In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind innerhalb des Unterrichts regelmäßig Bewegungsübungen nach dem Konzept VOLL IN FORM durchzuführen.

7.

Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet, am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.