Art. 2 GSG

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf:

1.

öffentliche Gebäude:

a)

Gebäude des Bayerischen Landtags, auch soweit diese von den Fraktionen und Abgeordneten genutzt werden,

b)

Gebäude der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,

c)

Gebäude der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

d)

Gebäude der Gerichte des Freistaates Bayern,

2.

Einrichtungen für Kinder und Jugendliche:

a)

Schulen und schulische Einrichtungen,

b)

Schullandheime,

c)

Kinderspielplätze,

d)

Kindertageseinrichtungen,

e)

sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben, Einkaufszentren mit Kinderbetreuungsangebot,

f)

Jugendherbergen,

g)

Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach Nr. 6, die zumindest überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden und

h)

sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),

3.

Bildungseinrichtungen für Erwachsene,

4.

Einrichtungen des Gesundheitswesens,

5.

Heime und Studierendenwohnheime,

6.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen,

7.

Sportstätten,

8.

Gaststätten,

9.

Verkehrsflughäfen.

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