§ 2 GSO

Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden von einem Erziehungsberechtigten angemeldet.

(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler

1.

für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet ist,

2.

mindestens den Besuch der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule (vorbehaltlich von Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) oder – bei Eintritt in die Kurzform des Gymnasiums – der Jahrgangsstufe 6 der Mittelschule nachweisen kann und

3.

am 30. September des Schuljahres das 12. Lebensjahr, bei Eintritt in die Kurzform des Gymnasiums das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) 1Für den Bildungsweg des Gymnasiums sind geeignet

1.

Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, wenn sie im Übertrittszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg eines Gymnasiums bezeichnet sind,

2.

Schülerinnen und Schüler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben,

3.

Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, denen zum Halbjahr, d.h. zum letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar, oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das Überspringen der Jahrgangsstufe gestattet worden ist, oder

4.

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittel- oder Realschule, die im Jahreszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg eines Gymnasiums bezeichnet sind.

 2Das Übertrittszeugnis, der mit Erfolg besuchte Probeunterricht, die Entscheidung über das Überspringen und das Zeugnis der Mittel- oder Realschule gelten hinsichtlich des Satzes 1 nur für das folgende Schuljahr.

(4) Es werden auch die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ohne Erfolg am Probeunterricht teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben und deren Erziehungsberechtigte dies beantragen.

(5) Die Aufnahme in ein Musisches Gymnasium setzt zusätzlich eine einschlägige Begabung voraus, die durch die Note im Fach Musikerziehung im Übertrittszeugnis oder auf andere Weise nachzuweisen ist.

(6) 1Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, so bemühen sich die staatlichen und nichtstaatlichen Schulen um einen örtlichen Ausgleich. 2Gelingt dies nicht, so entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte mit Wirkung für die öffentlichen Schulen.

(7) An öffentlichen Heimschulen kann die Aufnahme von Externen auf Schülerinnen und Schüler beschränkt werden, die ihren Wohnsitz im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Einzugsbereich der Schule haben.

(8) Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund.

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