§ 21 GSO

Leistungsnachweise

(1) 1Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben. 2Kleine Leistungsnachweise sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungen nach Maßgabe des § 233In der Qualifikationsphase ist die Seminararbeit ein zusätzlicher Leistungsnachweis.

(2) 1Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen und entscheidet über prüfungsfreie Zeiten; das Schulforum ist zu hören; die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekanntzugeben. 2Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise sollen in allen Vorrückungsfächern gefordert werden und sollen sich auch auf grundlegende Ergebnisse und Inhalte des bisherigen Kompetenzaufbaus beziehen. 3Im Fach Kunst können praktische Leistungen als Ersatz für schriftliche und mündliche Leistungsnachweise, im Fach Musik nur als Ersatz für mündliche Leistungsnachweise gefordert werden. 4Im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, insbesondere individuelle Projektbeiträge der Schülerinnen und Schüler, gefordert. 5Zahl, Art und Terminierung der Leistungserhebungen liegen ansonsten im pädagogischen Ermessen der Lehrkräfte.

(3) 1In den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 werden in allen Fächern und im Ausbildungsabschnitt 13/2 in den Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter wenigstens ein mündlicher, gefordert. 2In den Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau werden im Ausbildungsabschnitt 13/2 mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert, darunter wenigstens je ein schriftlicher und ein mündlicher. 3Im Ausbildungsabschnitt 13/2 können in den in § 22 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d genannten Fächern praktische Leistungen als Ersatz für schriftliche Leistungsnachweise, in den in § 22 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. e und f genannten Fächern mündliche Leistungsnachweise als Ersatz für schriftliche Leistungsnachweise gefordert werden. 4Im Fach Kunst auf grundlegendem Anforderungsniveau können im Ausbildungsabschnitt 13/2 abweichend von Abs. 2 Satz 3 nur mündliche Leistungsnachweise durch praktische Leistungen ersetzt werden. 5Im Fach Sport gilt abweichend von Satz 1 und 2:

1.

Auf grundlegendem Anforderungsniveau wird in allen Ausbildungsabschnitten je mindestens ein kleiner Leistungsnachweis gefordert.

2.

Im Leistungsfach Sport wird zusätzlich zu Nr. 1 in allen Ausbildungsabschnitten je mindestens ein kleiner Leistungsnachweis aus der Sporttheorie gefordert.

 6Im Wissenschaftspropädeutischen Seminar werden in den Ausbildungsabschnitten 12/1 und 12/2 jeweils mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert.

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