§ 25 GSO
Korrektur und Besprechung
(1) 1Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften binnen zwei Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. 2Ab Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch und in den Jahrgangsstufen 12 und 13 beträgt diese Frist für Schulaufgaben drei Wochen. 3Eine Schulaufgabe darf nicht gehalten werden, bevor die vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurückgegeben und besprochen wurde.
(2) Schriftliche Leistungsnachweise sollen den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben werden und sind der Schule binnen einer Woche unverändert zurückzugeben.
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