§ 48 GSO
Prüfungsgegenstände
(1) 1Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf verschiedene Fächer. 2Verpflichtende Abiturprüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik und das Leistungsfach. 3Sie werden auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft. 4Unter den fünf Abiturprüfungsfächern müssen mindestens eine fortgeführte Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sowie mindestens ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld als Abiturprüfungsfächer gewählt werden. 5Deutsch kann durch die Wahl zweier fortgeführter Fremdsprachen als Abiturprüfungsfächer, eines davon als Leistungsfach, Mathematik durch die Wahl zweier Naturwissenschaften oder einer Naturwissenschaft und der Informatik als Abiturprüfungsfächer, jeweils eines davon als Leistungsfach, nach Wahl der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden (Substitution). 6Bei Substitution von Mathematik ist die Abiturprüfung in einer Fremdsprache verpflichtend. 7Für den Fall des gleichzeitigen Erwerbs des Abiturs und des Baccalauréats trifft das Staatsministerium eine gesonderte Regelung. 8Wählbar sind Fächer gemäß den Anlagen 3 und 4 Nr. 1. 9Es sind insbesondere folgende Bedingungen zu erfüllen:
- 1.
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Die Fächer Kunst und Musik können als schriftliches und Sport kann als schriftliches oder mündliches Abiturprüfungsfach (besondere Fachprüfung) nur gewählt werden, wenn das jeweilige Fach als Leistungsfach belegt wird; die Fächer Kunst und Musik können nur dann als mündliche Abiturprüfungsfächer gewählt werden, wenn sie keine Leistungsfächer sind.
- 2.
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Spät beginnende Fremdsprachen, spät beginnende Informatik sowie Wirtschaftsinformatik und Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder können nur auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft und als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden.
- 3.
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Bei der Wahl der Lehrplanalternative Biophysik kann Physik nur auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft und als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden.
- 4.
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Bei der Wahl der Lehrplanalternative Astrophysik kann Physik nur auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft werden.
- 5.
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Bei der Wahl der Lehrplanalternative Geologie kann Geographie nur auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft und als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden.
(2) 1Die Abiturprüfung wird in drei Abiturprüfungsfächern in schriftlicher Form, in zwei Abiturprüfungsfächern in mündlicher Form (Kolloquium) durchgeführt. 2Die Schülerinnen und Schüler entscheiden, welche Fächer in schriftlicher Form und welche beiden Fächer in mündlicher Form geprüft werden. 3Die Festlegung ist so zu treffen, dass mindestens zwei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau in schriftlicher Form geprüft werden. 4In den schriftlichen Abiturprüfungsfächern wird auf Antrag der Schülerinnen und Schüler oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses eine mündliche Zusatzprüfung (§ 50 Abs. 1 und 3) durchgeführt.
(3) Inhaltliche Grundlage der Abiturprüfung im einzelnen Fach sind unbeschadet der Schwerpunktbildung gemäß Anlage 9 die Lernziele und die Lerninhalte der vier Ausbildungsabschnitte der Jahrgangsstufen 12 und 13 unter Einbeziehung von Grundkenntnissen aus den früheren Jahrgangsstufen.
(4) Ist Kunst oder Musik schriftliches Abiturprüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung, die neben einem schriftlichen auch einen fachpraktischen Teil umfasst.
(5) 1Ist Sport schriftliches oder mündliches Abiturprüfungsfach, besteht die Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, die auch einen fachpraktischen Teil umfasst. 2Der mündlich-theoretische Teil der mündlichen Abiturprüfung wird gemäß § 50 Abs. 1 und 2, der sportartspezifisch praxisbezogene Teil gemäß Anlage 8 Nr. 18 durchgeführt.
(6) Abweichend von Abs. 1 Satz 4 ist am Abendgymnasium die Abiturprüfung in einer fortgeführten Fremdsprache verpflichtend.
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