§ 51 GSO
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen wird das Punktesystem des § 29 Abs. 1 verwendet. 2§ 26 gilt entsprechend.
(2) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden gesondert von zwei der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmten Berichterstatterinnen oder Berichterstattern korrigiert und bewertet, wobei eine davon die Kursleiterin bzw. einer davon der Kursleiter sein soll. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Punktzahl von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einer Prüferin oder einem Prüfer festgesetzt, die sie oder er bestimmt hat.
(3) 1Die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen bewertet der zuständige Ausschuss. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bei der Bewertung der mündlichen Prüfungen ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gesprächsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen.
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