§ 53 GSO
Festsetzung der Gesamtqualifikation
(1) 1Aus den in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 eingebrachten Leistungen (Block 1) und den in der Abiturprüfung erzielten Leistungen (Block 2) wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt. 2Dabei sind im Block 1 höchstens 600 Punkte und im Block 2 höchstens 300 Punkte zu erreichen.
(2) 1In Block 1 sind aus den verpflichtend zu belegenden Kurshalbjahren einzubringen (Anlage 10)
- 1.
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die in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 erzielten Ergebnisse in Deutsch, Mathematik sowie in den Abiturprüfungsfächern,
- 2.
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aus den weiteren Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs ohne Sport
- a)
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drei Halbjahresleistungen, soweit sie in vier Ausbildungsabschnitten verpflichtend zu belegen waren,
- b)
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eine Halbjahresleistung, soweit sie in zwei Ausbildungsabschnitten verpflichtend zu belegen war.
Ergänzend ist bei der Belegung des Vertiefungskurses Deutsch als Wahlpflichtfach aus dem Vertiefungskurs oder der zweiten Fremdsprache eine weitere Halbjahresleistung einzubringen. Bei der Belegung des Vertiefungskurses Mathematik als Wahlpflichtfach ist aus dem Vertiefungskurs oder der weiteren Naturwissenschaft bzw. der Informatik oder der spät beginnenden Informatik eine weitere Halbjahresleistung einzubringen. Es ist sicherzustellen, dass aus den Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) sowie den Fremdsprachen jeweils mindestens vier Halbjahresleistungen eingebracht werden.
- 3.
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die Halbjahresleistungen aus den Ausbildungsabschnitten 12/1 und 12/2 des Wissenschaftspropädeutischen Seminars;
- 4.
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das in der Seminararbeit (nach § 29 Abs. 6) erzielte Ergebnis und
- 5.
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weitere Halbjahresleistungen, die auch aus den nicht verpflichtend zu belegenden Kurshalbjahren stammen können,, so dass insgesamt 40 Halbjahresleistungen berücksichtigt werden; am Kolleg muss dabei auch mindestens eine Halbjahresleistung aus der gemäß § 19 Abs. 6 belegten zweiten fortgeführten Fremdsprache als Profileinbringung berücksichtigt werden, sofern diese Fremdsprache im Rahmen der individuellen Profilbelegung gewählt wurde.
2Halbjahresleistungen aus Kursen, die nach § 19 Abs. 9 als nicht belegt gelten, können nicht eingebracht werden.
(3) Am Abendgymnasium gilt abweichend von Abs. 2 Satz 1 Anlage 11; Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) In Block 2 sind die Ergebnisse in den Abiturprüfungsfächern (§ 52) einzubringen.
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