§ 10 GÜVO

Rechenprotokoll

1Das Rechenprotokoll ist übersichtlich zu gestalten und mindestens mit der Flurstücksnummer und dem Namen der zugehörigen Gemarkung zu versehen. 2Die Gebäudevermessung muss nachvollziehbar sein. 3Das Rechenprotokoll muss enthalten:

1.

Messelemente;

2.

Einpassung (Restklaffungen);

3.

Koordinierung und Kontrollen;

4.

sortierte Koordinatenliste;

5.

Datum der Erstellung.

 4Überflüssige Ansätze sind aus dem Protokoll zu entfernen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.