§ 10 GÜVO
Rechenprotokoll
1Das Rechenprotokoll ist übersichtlich zu gestalten und mindestens mit der Flurstücksnummer und dem Namen der zugehörigen Gemarkung zu versehen. 2Die Gebäudevermessung muss nachvollziehbar sein. 3Das Rechenprotokoll muss enthalten:
- 1.
-
Messelemente;
- 2.
-
Einpassung (Restklaffungen);
- 3.
-
Koordinierung und Kontrollen;
- 4.
-
sortierte Koordinatenliste;
- 5.
-
Datum der Erstellung.
4Überflüssige Ansätze sind aus dem Protokoll zu entfernen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.