§ 4 GVBEntschV 2001-2003

(1) 1Die sich nach §§ 2 und 3 dieser Verordnung ergebende Bürokostenentschädigung wird von den Präsidenten der Oberlandesgerichte festgesetzt. 2Von der dort vorgesehenen Entschädigungsregelung darf nur in besonderen Fällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz abgewichen werden. 3Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben den Anfall höherer Sach- und Personalkosten nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen.

(2) 1Die Bürokostenentschädigung nach Abs. 1 ist mit der von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für den maßgeblichen Zeitraum bereits einbehaltenen Bürokostenentschädigung zu verrechnen. 2Zuviel einbehaltene Beträge sind von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern an die Landesjustizkasse abzuführen. 3Minderbeträge werden aus der Staatskasse erstattet.

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