Art. 30 GVVG
Bedarfsgebiete
(1) Bedarfsgebiete sind Landkreise, in denen das vorhandene Angebot tierärztlicher Leistungen zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung der vorhandenen Nutztierbestände an Rindern oder Schweinen nicht ausreichend ist.
(2) Bedarfsgebiete werden jährlich, jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres und erstmalig für das Kalenderjahr 2030, vom Landesamt ermittelt und im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht.
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